Digitale Transformation Wie die digitale Transformation finanzierbar wird

Von Ahmet Kulakac*

Anbieter zum Thema

Digitale Innovationen sind das Rückgrat der smarten Industrie. Aber die Entwicklungskosten können gerade KMU an ihre Grenzen bringen. Deswegen kann es sinnvoll sein, staatliche Förderungen in Anspruch zu nehmen.

Das ‘Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung‘ gibt Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, Förderung für Innovationen zu erhalten, es räumt ihnen sogar das Recht dazu ein.
Das ‘Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung‘ gibt Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, Förderung für Innovationen zu erhalten, es räumt ihnen sogar das Recht dazu ein.
(Bild: gemeinfrei // Unsplash)

Allerorten ist heutzutage die Rede von Innovation. Doch kaum eine Branche profitiert so sehr von den Segnungen des digitalen Zeitalters wie die Fertigungsindustrie. Allerdings wird dabei gerne außer Acht gelassen, dass derartige Innovationen immer auch ein Preisschild haben.

Die Industrielandschaft in Deutschland befindet sich derzeit in einem tiefgreifenden Umbruch. Immer mehr smarte Technologien halten in den Fertigungsstätten des Landes Einzug. Und der Trend zur vernetzten Produktion hat bei näherer Betrachtung gerade erst begonnen. Industrielles IoT, Big-Data-Analysen und darauf basierende Predictive Maintenance sind nur einige Technologien, die derzeit den Wandel in den Produktionsstätten befeuern. Doch all diesen Technologien ist eines gemein: ihre Innovation erfordert große Investitionen.

Hohe Investitionen für Unternehmen jeder Größe

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeit rund um neue Technologien ist ausnahmslos mit erheblichen Kosten verbunden, die die dahinterstehenden Unternehmen finanzieren müssen. Gerade im Bereich der Industrie 4.0 sind diese Investitionen beträchtlich. Egal, ob es sich um kleinere und mittlere Betriebe oder Branchengrößen handelt, allen Verantwortlichen stellt sich beim Thema Forschung und Entwicklung die Frage nach der Finanzierbarkeit.

Staatliche Förderungen prüfen

Eine solche Finanzierung nicht alleine stemmen zu müssen ist zweifelsohne ein attraktiver Gedanke. Daher liegt es auf der Hand, dass sich die Verantwortlichen zunächst nach Fördermöglichkeiten umsehen sollten. Von staatlicher Seite existieren in diesem Zusammenhang verschiedenste Optionen, allerdings gibt es ein spezielles Förderinstrument, bei dem Organisationen sogar einen Rechtsanspruch auf die staatliche Förderung bekommen können: Mit dem ‚Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung‘ – kurz Forschungszulagengesetz (FZulG) – hat Deutschland eine Förderung ins Leben gerufen, die dem Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) wie der Prozessentwicklung zugutekommen soll.

Einen solchen Rechtsanspruch jedoch zu erwerben, erfordert einen zweistufigen Antragsprozess. Dabei wird in einer ersten Stufe eine technische Analyse des zu fördernden Projekts durchgeführt. Sofern die Prüfer zu dem Ergebnis kommen, dass das Projekt einen innovativen Charakter besitzt, sprich, es eine (Weiter-)Entwicklung darstellt, erhält der Antragssteller ein entsprechendes Zertifikat. Für das Unternehmen ist dies das Fundament, um in der nachfolgenden Stufe die passenden Fördermittel zu erhalten.

Hintergrund des Forschungszulagengesetzes

Unter den unzähligen Förderprogrammen hierzulande verfügt das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung einen entscheidenden Vorteil: Organisationen, die sich um eine Förderung bemühen, stehen dabei nicht in einem Wettbewerb mit anderen Unternehmen, um einen Anteil aus einem gedeckelten Fördertopf zu bekommen. Konkret bedeutet das, dass vom Staat die Ausgaben für F&E in Höhe von 25 Prozent (der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten) gefördert werden können. Im Falle von Fremdaufträgen für F&E ist ein maximaler Förderanteil von 15 Prozent vorgesehen.

Auch wenn es bei der Forschungszulage keinen Fördertopf gibt, ist die Fördersumme pro Unternehmen(sgruppe) limitiert: Die Fördersumme beträgt hier maximal eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Gemeint ist mit Unternehmensgruppe, dass alle Mutter- und Tochter-Gesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent einen zugeteilten Förderbetrag unter sich aufteilen müssen.

Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen Antragssteller jedoch so manches beachten.

Technische Analyse als erste Prüfstufe

Die zuvor schon erwähnte technische Prüfung der ersten Stufe erfordert vom Antragssteller, dass dieser ein Höchstmaß an Genauigkeit bei der technischen Darstellung der Projekte an den Tag legt. Nur auf diese Weise stehen die Chancen gut, die technischen Prüfer zu überzeugen, dass Projekte, die gefördert werden sollen, auch wirklich innovative (Weiter-)Entwicklungen darstellen.

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung.

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung

Für die technische Prüfung verantwortlich zeichnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Allerdings lässt dieses die eigentliche Prüfung von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) durchführen. Nach einer erfolgreichen Prüfung der Innovation erhält das antragstellende Unternehmen ein Zertifikat, das als Nachweis der Innovation gilt und einen rechtlichen Anspruch auf Förderung garantiert.

Für eine Prüfung kommen verschiedenste Projekte in Betracht. Dies müssen jedoch der Zuordnung anhand der Definitionen des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD entsprechen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Grundlagenforschung: Aneignung neuen Wissens ohne vordefinierten Zweck
  • die industrielle Forschung: anwendungsorientiertes, neues Wissen mit praktischem Zweck
  • sowie die experimentelle Entwicklung: systematisches Nutzen bereits existierender, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen bzw. Verfahren zu entwickeln

Zwar ist das Thema Innovation vor allem im Bereich der industriellen Fertigung sowie deren Digitalisierung von großer Bedeutung, sodass Unternehmen in diesem Umfeld enorm von einer entsprechenden Förderung profitieren. Die Fördermaßnahmen durch das FZulG stehen hingegen grundsätzlich allen Branchen offen. Folglich sind auch Themen wie regenerative Energien und Prozessoptimierung, aber auch die Informationstechnologie und vieles mehr im Allgemeinen förderfähig.

Wichtig ist es jedoch in jedem Fall, bei der Antragsstellung zu bedenken, dass die Prüfung hinsichtlich der Förderfähigkeit durch Technologieexperten erfolgt. Aus diesem Grund sollten die Verantwortlichen in Betracht ziehen, sich die Unterstützung einer speziell dafür qualifizierten Unternehmensberatung wie Ayming zu sichern, um von deren Expertise in puncto Innovationsförderung zu profitieren. Im Bereich Fördermittel sind qualifizierte Berater fast ausnahmslos selbst Ingenieure und Naturwissenschaftler bzw. erhalten von diesen eine entsprechende Unterstützung. Denn deren technisches Know-how ist meist der ausschlaggebende Faktor für den Erfolg eines Antrags. Dies hat umso mehr Gewicht, da ein Antrag im Rahmen des FZulG lediglich 4.000 Zeichen (also etwas weniger als die halbe Länge dieses Artikels) umfassen darf. Daher kommt es zwangsläufig auf präzise und nachprüfbare Formulierungen an, um hierbei punkten zu können.

Verfahren in zwei Stufen

Sobald die erste Hürde einmal gemeistert ist – ein Zertifikat zu erhalten –, muss sodann ein Antrag auf finanzielle Förderung beim Finanzamt gestellt werden. Eine Förderfähigkeit des Projekts kann zwar durch das Finanzamt nicht mehr infrage gestellt werden, allerdings wird die Höhe der zu bewilligenden Zulage geprüft. Auch hier gilt es folglich bei der Erstellung des Antrags mit Bedacht vorzugehen und die Ausgaben des Projekts präzise aufzuschlüsseln.

Eine direkte Auszahlung der Fördermittel ist im FZulG nicht vorgesehen. Stattdessen werden die Zuschüsse mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe verrechnet. Dies lässt sich anhand einer Beispielrechnung am besten veranschaulichen: Hat ein Unternehmen Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 50.000 Euro und gleichzeitig eine Steuerlast von 150.000 Euro, werden diese Summen aufgerechnet. Das heißt, es muss lediglich die Differenz der Beträge, also in diesem Fall 100.000 Euro, an Steuern entrichtet werden.

Würde die Unternehmensgruppe jedoch nur 30.000 Euro an Steuern zu bezahlen haben, sähe die Sache anders aus. In dieser Rechnung würde die Gruppe 20.000 Euro als Steuererstattung vom Finanzamt zurückbekommen. In diesem Fall würde also die Differenz steuerfrei ausgezahlt werden.

Nachträgliche Fördermöglichkeit

Auch zeichnet das Forschungszulagengesetz ein weiteres Alleinstellungsmerkmal aus: Anträge können auch nach Abschluss eines Projekts eingereicht werden. Aber auch Projekte, die noch im Gange sind, fallen in die Förderfähigkeit. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Der darauffolgende Tag, also der 2. Januar 2020 gilt hierbei als Stichtag.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass lange Wartezeiten bis zur Umsetzung eines Projekts aufgrund der sich in der Schwebe befindenden Antragsstellung entfallen. Angesichts immer kürzer werdender Innovationszyklen ein entscheidender Vorteil.

Mögliche Rückerstattungen vermeiden

Um Missverständnisse bei einer etwaigen Betriebsprüfung zu vermeiden, die unter Umständen zu einer Rückzahlung der Förderung aus dem FZulG führen könnten, ist es unabdingbar, eine umfangreiche Dokumentation des Projekts durchzuführen. Eine solche Dokumentation muss den gesamten Prozess, von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt beinhalten. Hier ist es ratsam, auch diesen Aspekt in einer Hand zu belassen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass eine einheitliche und qualifizierte Dokumentation von A bis Z erfolgt. Dies wiederum stellt sicher, dass eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Fördermittel keine ungewünschten Folgen nach sich zieht, die es zweifelsohne zu vermeiden gilt. Denn für Unternehmen ist es wichtiger denn je, in Forschung und Entwicklung investieren zu können, um innovativ zu sein. Das Forschungszulagengesetz leistet dafür einen wichtigen Beitrag.

* Ahmet Kulakac ist als Senior Business Development Manager R&D Tax Credits/FZulG bei Ayming tätig.

(ID:48267875)